Vorschrift-Erstausbildung/Kranführer             http:\\www.stapler-kranschule.de/prod313.htm
Fahrschule für Flurförderzeuge und Krane, Innocenz Gail, 86438 Kissing, Tel. 08233/20794
Fahrschule für Flurförderzeuge und Krane, Rudolf Fröhlich, 87463 Dietmannsried, Tel. 08374/9495

  • Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausbildung eines Kranführers

    Ausbildung und Prüfung des Kranführers werden in der Unfallverhütungsvorschrift
    BGV D 6 "Krane", unter § 29 Abs. 1 von der Berufsgenossenschaft gefordert.

    Auszug:

        II. Begriffsbestimmungen

        § 2(1) Krane im Sinne dieser UVV sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben
        und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.

        IV. Betrieb

        § 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder
        Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen, die

            1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
            2. körperlich und geistig geeignet sind,
            3. im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen (ausgebildet) sind
                und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
            4. von denen zu erwarten ist, dass
sie die ihnen übertragenen Aufgaben
                zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben
beauftragen. Bei ortsveränderlichen Kranen muss
dies immer schriftlich erfolgen
(z. B. Fahrausweis für Krane VDI 2194a).

§ 34 Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzustellen.

Gemäß BGV A 1 "Grundsätze der Prävention" § 4 und Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) § 12 muss der Kranführer mindestens 1 x jährlich in die Unfallverhütungsvorschriften neu unterwiesen werden.
Aus juristischen, strafrechtlichen Gründen ist es ratsam, dies schriftlich festzuhalten.

Weitere rechtliche Gesichtspunkte siehe Vorschriften/Gesetze/ "Staplerfahrer".


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