Vorschrift-Erstausbildung/Kranführer
http:\\www.stapler-kranschule.de/prod313.htm
Fahrschule für Flurförderzeuge und Krane, Innocenz Gail, 86438 Kissing, Tel. 08233/20794
Fahrschule für Flurförderzeuge und Krane, Rudolf Fröhlich, 87463 Dietmannsried, Tel.
08374/9495
- Verpflichtung
des Arbeitgebers zur Ausbildung eines Kranführers
Ausbildung und Prüfung des
Kranführers werden in der Unfallverhütungsvorschrift
BGV D 6 "Krane", unter § 29 Abs. 1 von der Berufsgenossenschaft gefordert.
Auszug:
II. Begriffsbestimmungen
§ 2(1) Krane im Sinne dieser UVV sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel
heben
und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen
bewegen können.
IV. Betrieb
§ 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder
Instandhalten eines Kranes nur Versicherte
beschäftigen, die
1. das 18.
Lebensjahr vollendet haben,
2. körperlich und
geistig geeignet sind,
3. im Führen oder
Instandhalten des Kranes unterwiesen (ausgebildet) sind
und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
4. von denen zu
erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben
zuverlässig erfüllen.
Der Unternehmer muss
Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben
beauftragen. Bei ortsveränderlichen Kranen muss dies
immer schriftlich erfolgen
(z. B. Fahrausweis für Krane VDI 2194a).
§ 34
Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung
aufzustellen.
Gemäß BGV
A 1
"Grundsätze der Prävention" § 4 und Arbeitsschutzgesetz (ArbschG)
§ 12 muss der Kranführer mindestens 1 x jährlich in die
Unfallverhütungsvorschriften neu unterwiesen werden.
Aus juristischen, strafrechtlichen Gründen ist
es ratsam, dies schriftlich festzuhalten.
Weitere rechtliche
Gesichtspunkte siehe Vorschriften/Gesetze/ "Staplerfahrer".
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